AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen


Stand: 10.09.2019

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I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB genannt) sind Grundlage und Bestandteil aller zwischen der Proline Veranstaltungstechnik GbR (nachfolgend PROLINE genannt) und ihren Vertragspartnern (nachfolgend Kunde genannt) geschlossenen Verträge, welche die Vermietung oder den Verkauf von Gegenständen und/oder hiermit zusammenhängende Sach- und Dienstleistungen von PROLINE zum Gegenstand haben.
2. Diese AGB gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von den ABG abweichende Bedingungen werden nicht anerkannt, es sei denn, PROLINE hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss

1. Die Angebote von PROLINE sind unverbindlich. Die Auftragserteilung durch den Kunden bedarf der Schriftform.
2. Ein Auftrag kommt zustande, wenn ein Kunde ein Angebot schriftlich bestätigt. Erst nach schriftlicher Auftragsbestätigung von PROLINE, kommt ein Vertrag zustande.

II. Vermietung von Gegenständen

§ 3 Eigentum

Für alle gemieteten Geräte und Materialien verbleibt die PROLINE uneingeschränkt Eigentümer. Weiterveräußerung, Sicherungsübereignung, Verpfändung oder sonstige Belastungen sind nicht zulässig und PROLINE gegenüber unwirksam.

§ 4 Gebrauchsüberlassung an Dritte

Der Kunde ist weder zu einer Untervermietung noch zu einer sonstigen Gebrauchsüberlassung an Dritte berechtigt.

§ 5 Mietzeit

Die Mietzeit schließt den vereinbarten Tag der Bereitstellung der Mietgegenstände im Lager von PROLINE (genannt Ausgabe) und den vereinbarten Tag der Rückgabe der Mietgegenstände im Lager von PROLINE (Rückgabe) ein. Dies gilt unabhängig davon, ob der Kunde, PROLINE oder ein Dritter den Transport durchführt.

§ 6 Vergütung

1. Sofern nichts Anderweitiges vereinbart wurde, gilt der in der jeweils bei Vertragsabschluss gültige Mietpreis von PROLINE als vereinbart.
2. Sollte es für die Umsetzung eines Projektes notwendig sein eine Ortsbesichtigung durchzuführen, so ist die erste Ortsbesichtigung mit einem Anfahrtsweg bis zu 50 km kostenfrei. Zusätzliche oder weiter entfernte Ortsbesichtigungen werden berechnet.
3. Ist in Verträgen über zusätzliche Dienstleistungen, wie z. B. Anlieferung, Montage und Betreuung durch Fachpersonal, die Höhe des Entgelts nicht geregelt, gilt ein angemessenes Entgelt als vereinbart.

§ 7 Transport

1. Soweit nichts Anderweitiges vereinbart wurde, schuldet PROLINE nicht den Transport der Mietgegenstände.
2. Übernimmt PROLINE den Transport der Mietgegenstände durch ausdrückliche Vereinbarung zwischen PROLINE und dem Kunden, kann PROLINE den Transport nach eigener Wahl selbst oder durch Dritte durchführen. Für etwaige Schadensersatzansprüche gelten § 13 Abs. 1 und 2.
3. Lässt PROLINE den Transport von einem Dritten durchführen, hat der Kunde vorrangig den Dritten für etwaige Schadensersatzansprüche in Anspruch zu nehmen. Der Kunde kann zu diesem Zweck Abtretung der PROLINE gegen den Dritten zustehenden Ansprüche in demjenigen Umfang verlangen, in dem PROLINE dem Kunden gegenüber gemäß § 11 Abs. 1 und 2 zur Haftung verpflichtet ist.

§ 8 Stornierung durch den Kunden

1. Der Kunde hat das Recht, nach Maßgabe der nachstehenden Regelungen schriftlich stornieren. Die Stornierung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
2. Im Falle der Stornierung, unberechtigten Kündigung oder des unberechtigten Vertragsrücktritts ist der Kunde verpflichtet:
– bei Stornierung bis 14 Tage vor Mietbeginn: 10 %
– bei Stornierung bis 7 Tage vor Mietbeginn: 30 %
– bei Stornierung bis 3 Tage vor Mietbeginn: 60 %
der gesamten Vergütung gemäß § 6, als Schadensersatz an PROLINE zu zahlen. Für den Zeitpunkt der Stornierung ist der Zugang des Kündigungsschreibens bei PROLINE maßgeblich. Die Schadensersatzverpflichtung entfällt insoweit, als der Kunde nachweist, dass PROLINE kein Schaden oder ein Schaden in wesentlich geringerer Höhe entstanden ist.

§ 9 Zahlung

1. Sofern nichts Anderweitiges vereinbart wurde, sind die Miete ohne Abzüge/Skonti im Zeitpunkt des vereinbarten Mietbeginns fällig. Vergütungen für sonstige Leistungen sind ebenfalls bei Vertragsbeginn fällig, sofern nicht anders vereinbart. PROLINE ist zur Übergabe der Mietgegenstände an den Kunden nur im Falle der vorherigen vollständigen Zahlung der Vergütung verpflichtet.
2. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Eingang des Geldes bei PROLINE maßgeblich.

§ 10 Gebrauchsüberlassung und Mängel

1. Bei den von PROLINE vermieteten Gegenständen handelt es sich um technisch aufwendige und dementsprechend störungsempfindliche Geräte, die eine besonders sorgfältige Behandlung sowie die Bedienung durch technisch geschultes Personal erfordern.
2. PROLINE wird die Mietgegenstände in ihrem Lager gemäß vertraglicher Vereinbarung in einem zu dem vertragsmäßigen Gebrauch geeigneten Zustand für die Dauer der vereinbarten Mietzeit bereitstellen. Der Kunde ist verpflichtet, die Mietgegenstände bei Überlassung auf Vollständigkeit und Mangelfreiheit zu untersuchen und einen etwaigen Mangel oder eine etwaige Unvollständigkeit PROLINE unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt der Kunde die Untersuchung oder die Anzeige, so gilt der Zustand der überlassenen Mietgegenstände als genehmigt/mangelfrei, es sei denn, dass der Mangel bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich ein solcher Mangel später, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden. Andernfalls gilt der Zustand der überlassenen Mietgegenstände auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt/mangelfrei. Die Anzeige bedarf der Schriftform.
3. Sind die Mietgegenstände im Zeitpunkt der Überlassung mangelhaft oder zeigt sich ein solcher Mangel später, so kann der Kunde nach rechtzeitiger Anzeige Nachbesserung verlangen. Dies gilt nicht, soweit der Kunde den Mangel selbst verursacht hat und /oder gemäß § 11 Abs. 1 S. 1 bis S. 3, § 17 Abs. 2 zur Instandhaltung – einschließlich Reparatur – verpflichtet ist. PROLINE kann das Nachbesserungsverlangen nach eigener Wahl durch Bereitstellung eines mindestens gleichwertigen Mietgegenstandes oder durch Reparatur erfüllen. Der Kunde kann die Durchführung der Nachbesserung nur während des in § 10 Abs. 2 genannten Zeitraums verlangen. PROLINE kann die Nachbesserung von der Erstattung der Transport-, Wege- und Arbeitskosten durch den Kunden abhängig machen, wenn die Nachbesserung mit unverhältnismäßigen Aufwendungen verbunden ist.
4. Ein Minderungs- oder Kündigungsrecht nach Maßgabe des §§ 543 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 BGB (Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund) steht dem Kunden nur zu, wenn der Nachbesserungsversuch von PROLINE erfolglos geblieben ist oder PROLINE die Nachbesserung mangels Kostenübernahme gemäß § 10 Abs. 3 S. 5 abgelehnt hat. Unterlässt der Kunde die Anzeige oder zeigt er den Mangel verspätet an, kann der Kunde aufgrund des Mangels nicht mindern, gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 BGB (Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund) kündigen oder Schadenersatz verlangen. Der Anspruch auf
Schadensersatz ist auch dann ausgeschlossen, wenn der Kunde den Mangel PROLINE zwar unverzüglich angezeigt hat, eine Nachbesserung innerhalb des unter § 10 Abs. 2 genannten Zeitraums jedoch nicht möglich war. Im Falle einer unterlassenen oder verspäteten Anzeige ist der Kunde PROLINE zum Ersatz des dadurch verursachten Schadens verpflichtet. Jegliches Mitverschulden des Kunden an dem Mangel schließt das Kündigungsrecht aus.
5. Sind mehrere Gegenstände vermietet, ist der Kunde zur Kündigung des gesamten Vertrages aufgrund Mangelhaftigkeit eines einzelnen Gegenstandes nur berechtigt, wenn die Mietgegenstände als zusammengehörig vermietet worden sind und die Mangelhaftigkeit die vertraglich vorausgesetzte Funktionsfähigkeit der Mietgegenstände in ihrer Gesamtheit wesentlich beeinträchtigt.
6. Mietet der Kunde technisch aufwendig oder schwierig zu bedienende Geräte ohne die Inanspruchnahme des von PROLINE empfohlenen und angebotenen Fachpersonals an, steht dem Kunde ein Nachbesserungsanspruch nur im Falle des Nachweises zu, dass für den Mangel keine Bedienungsfehler ursächlich oder mitursächlich waren.
7. Der Mieter ist verpflichtet, auf seine Kosten im Zusammenhang mit dem geplanten Einsatz der Mietgegenstände etwa erforderliche öffentlich-rechtliche Genehmigungen rechtzeitig einzuholen. Sofern die Montage durch PROLINE erfolgt, hat der Mieter PROLINE zuvor auf Verlangen die erforderlichen Genehmigungen nachzuweisen. PROLINE haftet nicht für die Genehmigungsfähigkeit des vom Kunden vorgesehenen Einsatzes der Mietgegenstände.

§ 11 Schadensersatz

1. Vertragliche und gesetzliche Schadensersatzansprüche stehen dem Kunden nur zu, wenn diese auf vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung durch PROLINE beruhen. Der verschuldensunabhängige Schadensersatzanspruch gemäß § 536 Abs. 1 BGB (Mietminderung bei Sach- und Rechtsmängeln) ist ausgeschlossen. Für typische, vorhersehbare Schäden, haftet PROLINE darüber hinaus auch, wenn sie durch grob fahrlässiges oder vorsätzliches Handeln eines einfachen Erfüllungsgehilfen oder durch fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch PROLINE verursacht worden sind.
2. Die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt von diesen Haftungsbeschränkungen unberührt.

§ 12 Verpflichtung zum Haftungsausschluss zugunsten von PROLINE

Der Kunde hat eine inhaltlich der Regelung des § 11 entsprechende Haftungsbeschränkung mit seinen Vertragspartnern (Künstler, Sportler, Zuschauer etc.) auch für deliktische Ansprüche zugunsten von PROLINE zu vereinbaren. Soweit PROLINE infolge der Nichtumsetzung der vorgenannten Verpflichtung auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird, hat der Kunde PROLINE von diesen Schadensersatzansprüchen freizuhalten.

§ 13 Pflichten des Kunden während der Mietzeit

1. Der Kunde hat die Mietgegenstände pfleglich zu behandeln. Sofern der Kunde kein Servicepersonal von PROLINE gebucht hat, muss der Kunde alle während der Mietzeit notwendigen Instandhaltungs- und Reparaturarbeiten fachgerecht auf seine Kosten durchführen lassen. Insbesondere hat der Kunde die während des Mietgebrauchs entstehenden Mängel an Leuchtmitteln und Lautsprechermembranen zu beheben. Darüber hinaus hat der Kunde alle von ihm schuldhaft verursachten Mängel zu beseitigen bzw. für deren Beseitigung aufzukommen.
2. Die Mietgegenstände dürfen nur im Rahmen der technischen Bestimmungen und ausschließlich von fachkundigen Personen aufgestellt, bedient und abgebaut werden. Werden Gegenstände ohne Personal von PROLINE angemietet, hat der Kunde für die fortwährende Einhaltung aller geltenden Sicherheitsrichtlinien, insbesondere der Unfallverhütungsvorschriften UVV und der Richtlinien des Verbandes Deutscher Elektroingenieure, VDE, zu sorgen.
3. Der Kunde hat während der Nutzung der Mietgegenstände für eine störungsfreie Stromversorgung Sorge zu tragen. Für Schäden infolge von Stromausfall oder Stromunterbrechungen oder -schwankungen hat der Kunde einzustehen.

§ 14 Versicherung

Der Kunde ist verpflichtet, das allgemein mit den jeweiligen Mietgegenständen verbundene Risiko (Verlust, Diebstahl, Beschädigung, Haftpflicht) ordnungsgemäß und ausreichend zu versichern. Der Kunde hat PROLINE den Abschluss einer Versicherung auf Verlangen nachzuweisen.

§ 15 Rechte Dritter

Der Kunde hat die Mietgegenstände von allen Belastungen, Inanspruchnahmen, Pfändungen und sonstigen Rechtsanmaßungen Dritter frei zu halten. Er ist verpflichtet, PROLINE unter Überlassung aller notwendigen Unterlagen unverzüglich von solchen Maßnahmen Dritter zu benachrichtigen. Der Kunde hat die Kosten der Abwehr derartiger Eingriffe zu tragen, es sei denn, dass die Eingriffe der Sphäre PROLINE zuzuordnen sind.

§ 16 Kündigung von Mietverträgen

1. Ein Mietvertrag kann von beiden Parteien nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Dies gilt auch für vereinbarte Zusatzleistungen.
2. Zugunsten von PROLINE liegt ein wichtiger Grund insbesondere vor, wenn
a) sich die wirtschaftlichen Verhältnissen des Kunden wesentlich verschlechtert haben, z. B. wenn gegen ihn Pfändungen oder sonstige Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erfolgen oder
wenn über sein Vermögen das Insolvenzverfahren oder ein außergerichtliches Vergleichsverfahren beantragt wird;
b) der Kunde die Mietgegenstände vertragswidrig gebraucht;
c) der Kunde im Falle eines nach Zeitabschnitten bemessenen und zu zahlenden Mietzinses mit der Zahlung des Mietzinses für zwei aufeinander folgende Termine oder mit einem Gesamtbetrag in Höhe des für zwei Termine zu entrichtenden Mietzins in Verzug gerät.

§ 17 Rückgabe der Mietgegenstände

1. Die Mietgegenstände sind vollständig, geordnet und in sauberem sowie einwandfreien Zustand im Lager von PROLINE während des in § 10 Abs. 2 genannten Zeitraum spätestens am letzten Tag der vereinbarten Mietzeit zurückzugeben. Die Rückgabepflicht erstreckt sich auf defekte Mietgegenstände, insbesondere auf Leuchtmittel und anderes Kleinteilzubehör.
2. Die Rückgabe ist erst mit der Entgegennahme und Prüfung aller Mietgegenstände im Lager von PROLINE abgeschlossen. PROLINE behält sich die eingehende Prüfung der Mietgegenstände auch nach der Entgegennahme vor. Eine rügelose Entgegennahme gilt nicht als Billigung der Vollständigkeit und des Zustandes der zurückgegebenen Mietgegenstände.
3. Wird die vereinbarte Mietzeit überschritten, so hat der Kunde PROLINE hiervon unverzüglich schriftlich zu unterrichten. Die Fortsetzung des Gebrauchs führt nicht zu einer Verlängerung des Mietverhältnisses. Für jeden über die vereinbarte Mietzeit hinausgehenden Tag hat der Kunde eine Nutzungsentschädigung in Höhe der pro Tag vereinbarten Vergütung zu entrichten. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche bleibt vorbehalten.
4. Im Falle des Verlusts oder der schuldhaften Beschädigung von Leuchtmitteln oder anderem Kleinteilzubehör hat der Kunde PROLINE den Neuwert zu erstatten, es sei denn der Kunde weist nach, dass PROLINE kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

III. Form/Schlussbestimmungen

§ 18 Schriftform

Sofern Schriftform vereinbart oder in diesen AGB vorgesehen ist, wird diese auch durch Übermittlung durch Fernkopie (Telefax) sowie durch ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen ist, gewahrt.

§ 19 Schlussbestimmungen

1. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen worden.
2. Sollte eine Bestimmung des Vertrages einschließlich der AGB unwirksam oder nicht wirksam in den Vertrag einbezogen worden sein, wird hiervon die Wirksamkeit der sonstigen Bestimmungen oder des Vertrages nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, ersatzweise diejenige zulässige Regelung zu vereinbaren, die dem von ihnen wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommt.
3. Für diese AGB und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen PROLINE und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die deutsche Sprache ist Verhandlungs- und Vertragssprache.
4. Erfüllungsort ist der Sitz von PROLINE. Ist der Kunde Kaufmann, eine Privatperson mit alleinigem Wohnsitz im Ausland oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ist der Sitz von PROLINE ausschließlicher Gerichtsstand.

Leistungen

  • Tontechnik

  • Lichttechnik

  • Medientechnik

  • Rigging & Bühne

  • Effekttechnik

  • Energieversorgung

  • Eventzubehör

Kontakt

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Geschäftsstelle:
Zum Turm 1
29476 Gusborn
(Zufahrt über Tor 2)

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